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   OLG Brandenburg, 14.11.2014 - 3 UF 87/12   

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OLG Brandenburg, 14.11.2014 - 3 UF 87/12 (https://dejure.org/2014,37811)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2014 - 3 UF 87/12 (https://dejure.org/2014,37811)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. November 2014 - 3 UF 87/12 (https://dejure.org/2014,37811)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02

    Begriff der unbilligen Härte; Berücksichtigung von Vermögen des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2014 - 3 UF 87/12
    Eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG liegt nur vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (Johannsen/Henrich/ Holzwarth, a.a.O., § 27 VersAusglG Rn. 13 unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2009, 205, 209; FamRZ 2005, 1238, 1239).
  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 90/11

    Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2014 - 3 UF 87/12
    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist vom Gericht zu prüfen, ob die Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 2013, 770).
  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 568/10

    Betriebliche Anwartschaften im Versorgungsausgleich: Beschlussfassung bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2014 - 3 UF 87/12
    Die von der T...-Pensionsfonds a.G. vorgeschlagene "offene Beschlussfassung" hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes kommt nicht in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, FamRZ 2014, 1534).
  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13

    Versorgungsausgleich im Übergangsfall: Übereinstimmende Ruhensanträge für das

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2014 - 3 UF 87/12
    Für diese Rechtsauffassung spricht auch der nunmehr vom BGH für Übergangsfälle ausdrücklich aufgestellte Grundsatz, wonach das Gesetz eine einheitliche Durchführung des Versorgungsausgleichs entweder nach dem seit 1.9.2009 geltenden oder nach früherem Recht verlangt (vgl. BGH, FamRZ 2014, 280).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2014 - 3 UF 87/12
    Eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG liegt nur vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (Johannsen/Henrich/ Holzwarth, a.a.O., § 27 VersAusglG Rn. 13 unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2009, 205, 209; FamRZ 2005, 1238, 1239).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 195/10

    Versorgungsausgleich: Wegfall der Höchstbetragsbegrenzung in Fällen des noch nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2014 - 3 UF 87/12
    In derartigen Fällen ist die am 1.9.2009 aufgehobene Rechtsnorm auch in zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten nicht mehr anzuwenden, es gelten allein die Regeln des neuen Rechts (vgl. BGH, FamRZ 2011, 550 und OLG Schleswig FamRZ 2010, 1443, jeweils zur Höchstbetragsregelung in § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF.).
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2014 - 3 UF 87/12
    Der Senat hat insoweit zur Klarstellung die sich aus den Rechtsgrundlagen zum Pensionsplan 2001 ergebenden und bei der Ermittlung des (in Fondsanteilen ausgedrückten) Ausgleichswertes noch nicht berücksichtigten Teilungskosten, an deren Angemessenheit (§ 13 VersAusglG) keine Bedenken bestehen, im Anschluss an die neue Rechtsprechung des BGH in die Beschlussformel aufgenommen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17.9.2014 - XII ZB 537/12, bei juris).
  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2014 - 3 UF 87/12
    Außerdem hat die Ehefrau die Lebensversicherungen nicht etwa deshalb gekündigt, um sie dem Versorgungsausgleich zu entziehen (vgl. BGH, NJW 1986, 1934).
  • OLG Schleswig, 03.03.2010 - 12 UF 184/09

    Anwendung der Höchstbetragsregelung des § 1587b Abs. 5 BGB a.F. in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.11.2014 - 3 UF 87/12
    In derartigen Fällen ist die am 1.9.2009 aufgehobene Rechtsnorm auch in zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten nicht mehr anzuwenden, es gelten allein die Regeln des neuen Rechts (vgl. BGH, FamRZ 2011, 550 und OLG Schleswig FamRZ 2010, 1443, jeweils zur Höchstbetragsregelung in § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF.).
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